früher § 23
Grundlagen der Elektrotechnik
§ 24.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
- 2. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
- 3. Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
- 4. elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
- 5. Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
- 6. Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
- 7. Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
früher § 23
Schlagworte
Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40270214
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