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§ 7 DAC-Verordnung Eisenberg“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 7

(1) § 7 „Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg (Gebietswein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(2) „Eisenberg DAC“ mit Ortsangabe (Ortswein) muss zu Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder Welschriesling gewonnen werde, jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig.

  1. 1. Es dürfen lediglich folgende Ortsangaben verwendet werden:
  1. a) Deutsch Schützen: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Deutsch Schützen – Eisenberg, ausgenommen die Katastralgemeinde Eisenberg an der Pinka, gelegen sind, gewonnen wurden;
  2. b) Eisenberg a. d. P.: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Eisenberg an der Pinka gelegen sind, gewonnen wurden;
  3. c) Hannersdorf: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Hannersdorf gelegen sind, gewonnen wurden;
  4. d) Kohfidisch: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinde Kohfidisch gelegen sind, gewonnen wurden;
  5. e) Rechnitz: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinden Rechnitz und Markt Neuhodis gelegen sind, gewonnen wurden;
  6. f) Gaas: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden der Gemeinden Eberau und Moschendorf gelegen sind, gewonnen wurden;

Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ verwendet werden

  1. 2. Ortswein aus der Rebsorte Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. 3. Ortswein aus der Rebsorte Welschriesling darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

(3) „Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried (Riedenwein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Riedenangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ und den in Abs. 2 lit. a) genannten Ortsangaben verwendet werden.

  1. 1. Riedenwein aus der Rebsorte Blaufränkisch darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. 2. Riedenwein aus der Rebsorte Welschriesling darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012292

Dokumentnummer

NOR40265213

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