§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Eisenberg“, BGBl. II Nr. 57/2010, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2022. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2021 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(3) § 4 gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Eisenberg in Verkehr gesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012292
Dokumentnummer
NOR40253642
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