Artikel 12
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
- a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und
- b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012201
Dokumentnummer
NOR40251567
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