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Artikel 12 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 12

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

  1. a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und
  2. b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012201

Dokumentnummer

NOR40251567

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