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Artikel 13 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012201

Dokumentnummer

NOR40251568

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