Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe
Artikel 18
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012198
Dokumentnummer
NOR40251520
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