Anwendung von Zwangsmitteln
Artikel 17
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012198
Dokumentnummer
NOR40251519
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