Durchbeförderung
Artikel 16
Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012198
Dokumentnummer
NOR40251518
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