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Artikel 9 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 9

Schlussbestimmung

  1. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Parteien einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraus-setzungen erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
  2. (2) Die Parteien können Änderungen zu dieser Vereinbarung einvernehmlich in schriftlicher Form vornehmen.
  3. (3) Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen, wobei diese Vereinbarung sechs Monate nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft tritt. Die Vereinbarung tritt darüber hinaus zeitgleich mit dem Polizeikooperationsvertrag1 außer Kraft, sollte dieser gemäß seines Artikels 61 gekündigt werden.

Wien, am 17. Februar 2023

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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 78/2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251391

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