vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 8

Streitbeilegung

Die Parteien verpflichten sich, allfällige Streitigkeiten aus der vorliegenden Vereinbarung im Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß der Präambel sowie der Artikel 1 und Artikel 5 des Polizeikooperationsvertrages zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251390

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)