Artikel 8
Streitbeilegung
Die Parteien verpflichten sich, allfällige Streitigkeiten aus der vorliegenden Vereinbarung im Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß der Präambel sowie der Artikel 1 und Artikel 5 des Polizeikooperationsvertrages zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
20012190
Dokumentnummer
NOR40251390
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