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Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2011

§ 0

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Kurztitel

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 34/2012

Inkrafttretensdatum

12.12.2011

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Langtitel

Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang

StF: BGBl. III Nr. 34/2012 (NR: GP XXII RV 1350 AB 1506 S. 150 . BR: AB 7561 S. 735 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 20 Abs. 1 des Abkommens wurde am 18. Juli 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

einerseits

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

andererseits,

IN ANERKENNUNG, dass die Vereinigten Staaten ein Satellitennavigationssystem betreiben, das als Globales Positionierungssystem bekannt ist, ein System mit doppelter Nutzung, das genaue Zeitbestimmung, Navigation und Signale zur Positionsbestimmung für zivile und militärische Zwecke liefert,

IN ANERKENNUNG, dass die Vereinigten Staaten den GPS Standard Positionierungsdienst gegenwärtig für friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung auf einer dauerhaften und weltweiten Basis anbieten, frei von direkten Nutzergebühren, und zur Kenntnis nehmend, dass die Vereinigten Staaten beabsichtigen, ihn und ähnliche zukünftige zivile Dienste weiterhin unter gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen,

IN ANERKENNUNG, dass die Europäische Gemeinschaft derzeit ein ziviles globales Satellitennavigations-, Zeitbestimmungs- und Positionierungssystem, GALILEO, entwickelt und plant, es zu betreiben, dessen Radiofrequenz mit GPS kompatibel wäre und das auf der Nutzerebene mit dem zivilen GPS Dienst interoperabel wäre,

IN ANERKENNUNG, dass GPS Signale weltweit für Satellitennavigationsdienste, eingeschlossen Erweiterungssysteme, genutzt werden,

IN ANERKENNUNG, dass GPS und GALILEO, wenn die Radiofrequenz auf der Nutzerebene kompatibel und interoperabel ist, die Anzahl der von irgendeiner Position auf der Erde sichtbaren Satelliten erhöhen und die Zugänglichkeit zu Navigationssignalen für zivile Nutzer weltweit verbessern könnte,

IN ANERKENNUNG, dass die Internationale Organisation für zivile Luftfahrt (ICAO) internationale Standards und empfohlene Praktiken und andere Leitlinien aufstellt, die auf die Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen für zivile Luftfahrt anwendbar sind, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) internationale Standards und andere Leitlinien aufstellt, die auf die Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen für maritime Navigation anwendbar sind, und dass die Internationale Union für Telekommunikation (ITU) multilaterale Verordnungen und Verfahren erlässt, die auf den Betrieb von globalen Radionavigationssystemen wie auch auf andere Radiokommunikation anwendbar sind,

IN DEM WUNSCH, die Nutzer und Ausrüstungsanbieter von Satellitennavigation mit einer breiteren Palette von Diensten und Möglichkeiten zu versorgen, die zu vermehrten Nutzeranwendungen führen, während gleichzeitig die Kompatibilität der Radiofrequenzen mit Systemen und Ausrüstungen, die schon genutzt werden, sichergestellt ist,

IN DEM WUNSCH, offene Märkte zu fördern und den Wachstum beim Handel zu erleichtern im Bereich des Handels mit globalen Navigations- und Zeitbestimmungsgütern, Mehrwertdiensten und Erweiterungssystemen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, gegen den Missbrauch von weltweiten satellitengestützten Navigationsund Zeitbestimmungsdiensten Vorkehrungen und Schutzmassnahmen treffen zu müssen, ohne dabei die Signale für die zivile Nutzung unnötig zu unterbrechen oder zu verschlechtern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, zusammenarbeiten zu müssen, damit die Vorteile dieser wichtigen Technologie für alle relevanten Anwendungen voll ausgeschöpft werden,

IN ANERKENNUNG, dass Abstimmungen wünschenswert sind mit der Zielsetzung, alle Streitigkeiten, die sich im Bereich dieses Abkommens ergeben, zu vermeiden oder zu lösen, eingeschlossen solcher betreffend die Art, in der die Parteien die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Verpflichtungen in ihrem Verantwortungsbereich erfüllen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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