Artikel 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten:
- a) „Flugpolizeiliche Einsätze“: sämtliche Einsätze der österreichischen Flugpolizei im Sinne des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes, im Sinne der österreichischen Strafprozessordnung und im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung, zu deren Aufgabenbewältigung ein Polizeihubschrauber eingesetzt wird. Darunter fallen insbesondere Einsätze bei Fußballländerspielen, der Verkehrsüberwachung, Alpineinsätze, Einsätze zur Bergung unverletzter Personen (Unverletztenbergung), Totbergungen sowie zur Fahndung mit Landungen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
- b) „Fliegender Einsatzleiter (FEL)“: ein Koordinator/eine Koordinatorin der Landespolizei für sämtliche flugpolizeilichen Einsätze.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
20012190
Dokumentnummer
NOR40251384
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)