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Artikel 1 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 1

Gegenstand und Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten bei der Unterstützung der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein (im Folgenden „Landespolizei“) durch das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich im Bereich der Flugpolizei sowie die gemeinsame Ausbildung in diesem Bereich aufgrund des Umstandes, dass die Landespolizei über keine eigenen Polizeihubschrauber verfügt. Die Unterstützung im Rahmen flugpolizeilicher Einsätze soll dabei insgesamt zu einem hohen Sicherheitsniveau beitragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251383

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