Artikel 1
Gegenstand und Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten bei der Unterstützung der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein (im Folgenden „Landespolizei“) durch das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich im Bereich der Flugpolizei sowie die gemeinsame Ausbildung in diesem Bereich aufgrund des Umstandes, dass die Landespolizei über keine eigenen Polizeihubschrauber verfügt. Die Unterstützung im Rahmen flugpolizeilicher Einsätze soll dabei insgesamt zu einem hohen Sicherheitsniveau beitragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
20012190
Dokumentnummer
NOR40251383
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