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§ 2 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ziel der Grundausbildung

§ 2.

Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250407

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