Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Grundausbildung zuständig ist.
(2) Für die Dauer der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter jeder und jedem Auszubildenden eine oder ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortliche oder verantwortlicher und entsprechend geeignete Mentorin oder geeigneter Mentor zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin oder Mentor erfolgt freiwillig.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
20012146
Dokumentnummer
NOR40250408
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