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Artikel 8 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Artikel 8

Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich sowie das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kommunikation der Föderativen Republik Brasilien.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246670

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