Artikel 8
Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich sowie das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kommunikation der Föderativen Republik Brasilien.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20011986
Dokumentnummer
NOR40246670
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