Artikel 7
Der Schutz des geistigen Eigentums, das aus gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht, unterliegt sowohl den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20011986
Dokumentnummer
NOR40246669
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