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Artikel 5 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Artikel 5

(1) Gemäß diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.

(2) Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Z 2 übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.

(3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die entsandten Personen über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246667

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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