Artikel 5
(1) Gemäß diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
(2) Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Z 2 übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.
(3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die entsandten Personen über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20011986
Dokumentnummer
NOR40246667
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