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Artikel 3 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Artikel 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

  1. 1. Austausch von Informationen zu wissenschaftlich-technologischen Aktivitäten, Dokumentationen, Veröffentlichungen und wissenschaftlich-technologischen Strategiepapieren;
  2. 2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen von bilateralen wissenschaftlichen Projekten, denen von beiden Vertragsparteien zugestimmt wurde;
  3. 3. Durchführung und Unterstützung von gemeinsamen bilateralen oder multilateralen wissenschaftlichen Veranstaltungen;
  4. 4. Weitere gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme und andere Formen der Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246665

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