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§ 7 LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

2. Abschnitt

Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation Errichtung und Fondszweck

§ 7.

(1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40269831

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