jetzt § 13
Vollziehung
§ 7.
Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
jetzt § 13
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40253501
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)