früher § 7
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen Vollziehung
§ 13.
Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
früher § 7
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40269874
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