Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
Richtlinien des Bundes
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- 1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
- 2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
- 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a, und 3 sowie § 2a
- 4. Verfahren,
- 5. die Geltungsdauer,
- 6. Berichtspflichten,
- 7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- 8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40265493
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