§ 3.
Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Gesetzesnummer
20011837
Dokumentnummer
NOR40242681
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