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§ 2 SteKo-VO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

§ 2.

Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022

Gesetzesnummer

20011837

Dokumentnummer

NOR40242680

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