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ARTIKEL 79 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

ARTIKEL 79

Vergleich

Die Parteien können im Laufe des Verfahrens jederzeit ihren Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beenden, der durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt wird. Ein Patent kann jedoch durch einen Vergleich weder für nichtig erklärt noch beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242228

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