ARTIKEL 80
Veröffentlichung von Entscheidungen
Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung des Gerichts einschließlich der Bekanntmachung der Entscheidung sowie ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung in den Medien anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242229
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