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Artikel 12 Verbot von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2021

Artikel 12

Universalität

Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, den Vertrag zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, mit dem Ziel, alle Staaten für diesen Vertrag zu gewinnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227450

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