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Artikel 11 Verbot von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2021

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

  1. 1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betroffenen Parteien einander im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl im Einklang mit Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen.
  2. 2. Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit beitragen, indem es unter anderem seine Guten Dienste anbietet, die betroffenen Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227449

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