Artikel 12
Universalität
Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, den Vertrag zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, mit dem Ziel, alle Staaten für diesen Vertrag zu gewinnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20011337
Dokumentnummer
NOR40227450
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