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Artikel 10 Verbot von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2021

Artikel 10

Änderungen

  1. 1. Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob der Vorschlag geprüft werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so wird der Vorschlag auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, geprüft.
  2. 2. Ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz kann Änderungen vereinbaren, die mit den Ja-Stimmen einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten beschlossen werden. Der Depositär teilt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung mit.
  3. 3. Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung hinterlegt hat, 90 Tage nach der Hinterlegung solcher Annahme- oder Ratifikationsurkunden durch die Mehrheit der Staaten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung in Kraft.

Schlagworte

Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227448

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