Artikel 8 – Rechtsbehelfe
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4 und 5 und nach anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226444
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