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Artikel 8 – Rechtsbehelfe Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 8 – Rechtsbehelfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4 und 5 und nach anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226444

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)