vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 – Straftaten der Geldwäsche Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 9 – Straftaten der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögenswerten in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, die unrechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
  2. b) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, der Herkunft, des Ortes oder der Bewegung der Vermögenswerte, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt,
  1. und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
  1. c) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, dass es sich um Erträge handelt;
  2. d) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1

  1. a) bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;
  2. b) kann vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;
  3. c) kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(3) Jede Vertragspartei kann die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um alle oder einige der in Absatz 1 genannten Handlungen in einem der nachfolgenden Fälle oder in beiden nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn der Täter

  1. a) vermutete, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge handelte;
  2. b) annehmen musste, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge handelte.

(4) Unter der Voraussetzung, dass Absatz 1 auf die im Anhang zu dem Übereinkommen aufgeführten Kategorien von Haupttaten angewendet wird, kann jeder Staat oder die Europäischen Gemeinschaft bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 1 nur Anwendung findet

  1. a) auf Haupttaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder, für die Vertragsparteien, deren Rechtsordnung ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht, auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten bedroht sind;
  2. b) auf in einer Liste bezeichnete Haupttaten; und/oder
  3. c) auf eine Kategorie schwerer Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Haupttat keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist.

(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach diesem Artikel möglich ist, wenn bewiesen ist, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand des Absatzes 1 lit. a oder b sind, aus einer Haupttat stammen, ohne dass es erforderlich ist, genau zu bestimmen, aus welcher Straftat.

(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass als Haupttaten der Geldwäsche auch in einem anderen Staat begangene Handlungen erfasst werden, die in diesem Staat einen Straftatbestand erfüllen und die, wären sie im Inland begangen worden, eine Haupttat dargestellt hätten. Jede Vertragspartei kann festlegen, dass die einzige Voraussetzung ist, dass die Handlungen eine Haupttat dargestellt hätten, wenn sie im Inland begangen worden wären.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226445

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte