Artikel 7 – Ermittlungsbefugnisse und -methoden
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden, um die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen durchzuführen. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen,
- a) festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte eines oder mehrerer Konten gleich welcher Art bei einer in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bank ist, und, wenn dies der Fall ist, alle Angaben zu den ermittelten Konten zu erlangen;
- b) Angaben zu bestimmten Bankkonten und Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere bestimmte Konten getätigt worden sind, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten, zu erlangen;
- c) die Bankgeschäfte, die über ein oder mehrere ermittelte Konten getätigt werden, während eines bestimmten Zeitraums zu überwachen und
- d) sicherzustellen, dass Banken den betreffenden Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass nach lit. a, b oder c Auskünfte verlangt oder diese erlangt worden sind oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.
- Die Vertragsparteien ziehen in Erwägung, diese Bestimmung auch auf Konten anzuwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden.
(3) Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern; solche Methoden können zum Beispiel die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.
Schlagworte
Ermittlungsmethode, Bankunterlagen, Finanzunterlagen, Senderkonto
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226443
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