Artikel 6 – Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögenswerte
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die sachgerechte Verwaltung von nach den Artikeln 4 und 5 eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögenswerten sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226442
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