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Artikel 6 – Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögenswerte Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 6 – Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögenswerte

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die sachgerechte Verwaltung von nach den Artikeln 4 und 5 eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögenswerten sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226442

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