Abschnitt 7 – Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften
Artikel 33 – Zentrale Behörde
(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226469
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