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Artikel 34 – Unmittelbarer Schriftverkehr Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 34 – Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

(6) Ersuchen oder Mitteilungen nach diesem Kapitel können vor einem förmlichen Ersuchen als Entwurf von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, um sicherzustellen, dass sie bei Eingang zügig bearbeitet werden können und hinreichende Angaben und beigefügte Unterlagen enthalten, um die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei bestehenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226470

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