Abschnitt 6 – Zustellung und Schutz der Rechte Dritter
Artikel 31 – Zustellung von Schriftstücken
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.
(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen,
- a) gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden;
- b) dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken,
- sofern nicht die andere Vertragpartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.
(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226467
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