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Artikel 30 – Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 30 – Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens

Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226466

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