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Artikel 12 – Zentrale Meldestelle (FIU) Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Abschnitt 2 – Zentrale Meldestelle (FIU) und Verhinderung der Geldwäsche

Artikel 12 – Zentrale Meldestelle (FIU)

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um eine zentrale Meldestelle (FIU) im Sinne dieses Übereinkommens einzurichten.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zentrale Meldestelle (FIU) rechtzeitig unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich der Analyse von Verdachtsmeldungen, benötigt.

Schlagworte

Finanzinformation, Verwaltungsinformation

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226448

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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