Abschnitt 2 – Zentrale Meldestelle (FIU) und Verhinderung der Geldwäsche
Artikel 12 – Zentrale Meldestelle (FIU)
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um eine zentrale Meldestelle (FIU) im Sinne dieses Übereinkommens einzurichten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zentrale Meldestelle (FIU) rechtzeitig unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich der Analyse von Verdachtsmeldungen, benötigt.
Schlagworte
Finanzinformation, Verwaltungsinformation
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226448
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