Artikel 13 – Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichts- oder Überwachungssystem zur Verhinderung der Geldwäsche zu schaffen, und trägt den geltenden internationalen Standards, einschließlich insbesondere der Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF), gebührend Rechnung.
(2) Im Hinblick darauf trifft jede Vertragspartei insbesondere die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um
- a) natürliche und juristische Personen, die Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden, soweit diese Tätigkeiten betroffen sind, zu verpflichten,
- i) die Identität ihrer Kunden und gegebenenfalls der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu überprüfen sowie laufend Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung unter Berücksichtigung eines risikobezogenen Ansatzes nachzukommen;
- ii) einen Verdacht auf Geldwäsche unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen zu melden;
- iii) unterstützende Maßnahmen zu treffen, wie die Aufbewahrung der Kundenidentifikations- und Transaktionsdaten, Mitarbeiterschulungen und die Einführung interner, gegebenenfalls an Umfang und Art der geschäftlichen Tätigkeit angepasster Strategien und Verfahren;
- b) den unter lit. a genannten Personen gegebenenfalls zu untersagen, offenzulegen, dass eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist oder damit zusammenhängende Informationen übermittelt worden sind oder ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche durchgeführt wird oder werden könnte;
- c) sicherzustellen, dass die unter lit. a genannten Personen wirksamen Überwachungs- und gegebenenfalls Aufsichtssystemen unterstellt sind, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, soweit angemessen unter Berücksichtigung eines risikobezogenen Ansatzes, nachkommen.
(3) Im Hinblick darauf trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um erhebliche grenzüberschreitende Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden Inhaberpapieren aufzudecken.
Schlagworte
Regulierungssystem, Aufsichtssystem, Kundenidentifikationsdaten
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226449
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