Artikel 14 – Aufschub verdächtiger Transaktionen im Inland
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es der zentralen Meldestelle (FIU) oder gegebenenfalls einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle zu ermöglichen, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion auszusetzen oder aufzuschieben, damit die Transaktion analysiert und der Verdacht bestätigt werden kann. Jede Vertragspartei kann solche Maßnahmen auf Fälle beschränken, in denen eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist. Die Höchstdauer der Aussetzung oder des Aufschubs der Abwicklung einer Transaktion wird durch die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226450
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