vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 – Aufschub verdächtiger Transaktionen im Inland Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 14 – Aufschub verdächtiger Transaktionen im Inland

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es der zentralen Meldestelle (FIU) oder gegebenenfalls einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle zu ermöglichen, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion auszusetzen oder aufzuschieben, damit die Transaktion analysiert und der Verdacht bestätigt werden kann. Jede Vertragspartei kann solche Maßnahmen auf Fälle beschränken, in denen eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist. Die Höchstdauer der Aussetzung oder des Aufschubs der Abwicklung einer Transaktion wird durch die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226450

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)