Artikel 25
Unbeschadet der Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011273
Dokumentnummer
NOR40226372
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