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Artikel 26 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2020

Artikel 26

Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011273

Dokumentnummer

NOR40226373

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