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Artikel 25 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2020

Artikel 25

Unbeschadet der Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011273

Dokumentnummer

NOR40226372

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