Artikel 24
Zusatzvereinbarungen zu dem Abkommen von 1905 und dem Übereinkommen von 1954, die Vertragsstaaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, dass die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011273
Dokumentnummer
NOR40226371
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