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ARTIKEL 26 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 26

Geltungsdauer und Kündigung

(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226074

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