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ARTIKEL 25 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 25

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die EU, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die anderen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und die EU-Mitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden lateinamerikanischen oder karibischen Staat beziehungsweise den betreffenden EU-Mitgliedstaat in Kraft.

(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226073

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