ARTIKEL 24
Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und die EU ab dem 25. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen steht der EU und denjenigen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die entsprechenden Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226072
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