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ARTIKEL 23 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 23

Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann auf Initiative des Stiftungsrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert, damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.

(2) Änderungen werden im Konsens beschlossen und treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss aller hierfür erforderlichen Formalitäten beim Verwahrer in Kraft.

(3) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Inkrafttreten der Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226071

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